sei, ihn aber niemand vor dem Polizeieinsatz kontaktiert habe. Die Polizeibeamten hätten keinen Durchsuchungsbefehl oder ein anderes offizielles Dokument vorgelegt, das ihren Einsatz gerechtfertigt hätte und sich geweigert, einen Einsatzbericht zu erstellen. Dieses Verhalten stelle eine psychische Belastung dar und verletze seine Rechte als Vater. In der Eingabe vom 13. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer, dass der Einsatz vom 7. Januar 2025 nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt worden sei, womit die Polizei ohne rechtliche Grundlage gehandelt habe.