3. Der Beschwerdeführer erstattete mit zwei identischen Eingaben vom 31. Januar 2025 bei der Bundesanwaltschaft sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sinngemäss wegen Amtsmissbrauchs und verlangte die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025. Am 13. März reichte er ein weiteres Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein, welche das Verfahren übernommen hatte.