Diese gilt es in einem eigenen Verfahren zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Kantonspolizei Bern vom 10. März 2025 betreffend sein Akteneinsichtsgesuch nicht einverstanden ist, oblag es ihm, das insoweit im Entscheid auf S. 3 erwähnte Rechtsmittel zu ergreifen. Auch diesbezüglich liegt keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen vor.