2 kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichermassen betrifft der Antrag Ziff. 1 der Beschwerde offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren betreffend die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung, sondern die vom Beschwerdeführer separat bei der Beschwerdekammer in Strafsachen erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Diese gilt es in einem eigenen Verfahren zu prüfen.