Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und «Falschbeurkundung (Art.