382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat.