4. Meine persönliche Anhörung vor dem Gericht; 5. Die Prüfung der dokumentierten institutionellen und strukturellen Pflichtverletzungen sowie die Weiterleitung des Dossiers an die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Klärung der übergeordneten Verantwortung; 6. Die Anerkennung meiner Position als Opfer institutioneller Diskriminierung und systematischer Repression, mit nachgewiesenen moralischen und materiellen Schäden. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.