Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 287 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 2. Juni 2025 (BA 25 297) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilklä- ger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Kantonspolizisten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Be- schuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 (persönliche Abgabe) Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: 1. Die vollständige Gutheissung meiner Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. 2. Die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 wegen schwerwiegender formeller und materieller Mängel; 3. Die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die involvierten Polizeibeamten wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Falschbeurkundung (Art. 307 StGB); 4. Meine persönliche Anhörung vor dem Gericht; 5. Die Prüfung der dokumentierten institutionellen und strukturellen Pflichtverletzungen sowie die Weiterleitung des Dossiers an die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Klärung der übergeordne- ten Verantwortung; 6. Die Anerkennung meiner Position als Opfer institutioneller Diskriminierung und systematischer Repression, mit nachgewiesenen moralischen und materiellen Schäden. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die ihm am 17. Juni 2025 zu- gestellte Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 und damit verbunden die Fra- ge, ob diese das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 we- gen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Be- schwerdeführer in der Beschwerde neu die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und «Falschbeurkun- dung (Art. 307 StGB)» verlangt und zusätzlich ein weiteres Ereignis vom 3. Juni 2024 und dessen angebliche «Systemregistrierung» aufführt, welches in der Straf- anzeige nicht erwähnt worden ist, geht dies über den Streitgegenstand hinaus und 2 kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Glei- chermassen betrifft der Antrag Ziff. 1 der Beschwerde offensichtlich nicht das vor- liegende Verfahren betreffend die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung, sondern die vom Beschwerdeführer separat bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen erhobene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Diese gilt es in einem eigenen Verfahren zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Kantonspolizei Bern vom 10. März 2025 betreffend sein Akteneinsichtsgesuch nicht einverstanden ist, oblag es ihm, das insoweit im Entscheid auf S. 3 erwähnte Rechtsmittel zu ergreifen. Auch diesbezüglich liegt keine Zuständigkeit der Be- schwerdekammer in Strafsachen vor. 3. Der Beschwerdeführer erstattete mit zwei identischen Eingaben vom 31. Januar 2025 bei der Bundesanwaltschaft sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sinngemäss wegen Amtsmissbrauchs und verlangte die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025. Am 13. März reichte er ein weiteres Schreiben bei der Staatsan- waltschaft ein, welche das Verfahren übernommen hatte. Der Beschwerdeführer schilderte in der Strafanzeige vom 31. Januar 2025, dass am 7. Januar 2025 Be- amte der Kantonspolizei Bern (ein Mann und eine Frau) an seinem Wohnsitz er- schienen seien und ihm vorgeworfen hätten, seine Tochter nicht rechtzeitig zur Schule gebracht und eine angebliche Vereinbarung vom 5. Dezember 2024 verletzt zu haben. Dieser Einsatz sei unangemessen und unverhältnismässig gewesen, da es in der Vereinbarung vom 5. Dezember 2024 keine spezifische Zeitvorgabe ge- be, zu der er seine Tochter zur Schule bringen müsse, die Verantwortung für das Kind bis zur Schulüberführung bei ihm liege und er telefonisch erreichbar gewesen sei, ihn aber niemand vor dem Polizeieinsatz kontaktiert habe. Die Polizeibeamten hätten keinen Durchsuchungsbefehl oder ein anderes offizielles Dokument vorge- legt, das ihren Einsatz gerechtfertigt hätte und sich geweigert, einen Einsatzbericht zu erstellen. Dieses Verhalten stelle eine psychische Belastung dar und verletze seine Rechte als Vater. In der Eingabe vom 13. März 2025 ergänzte der Be- schwerdeführer, dass der Einsatz vom 7. Januar 2025 nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt worden sei, womit die Polizei ohne rechtliche Grundlage gehandelt habe. Das Vorgehen der Polizei könnte den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs erfüllen, da die Beamten ohne gültige Anordnung oder Genehmigung gehandelt hätten. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- 3 sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinwei- sen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): Der Anzeigeerstatter kritisiert die Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes vom 7. Januar 2025. Überdies hätten die beschuldigten Personen ohne gesetzliche Grundlage ge- handelt. Gemäss dem Journaleintrag vom 7. Januar 2025 und den Ausführungen des Anzeigeerstat- ters erschienen die beschuldigten Personen am 7. Januar 2025 an seinem Wohnort und sprachen mit ihm, nachdem sie die Meldung erhielten, dass seine Tochter nicht im Kindergarten erschienen sei. Dass die beschuldigten Personen beim Einsatz verfügt oder Zwang ausgeübt hätten, geht aus dem geschilderten Sachverhalt nicht hervor. Entsprechend ergeben sich auch keine objektiven Hinweise darauf, dass die beschuldigten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Da die Wohnung offenbar nicht durchsucht wurde, war auch kein Durchsuchungsbefehl erforderlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es die Aufgabe der Kantonspolizei ist, Massnahmen zu tref- fen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a PolG). Darüber hinaus trifft sie Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straf- taten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 VSG sind die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die Volksschule zu schicken. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht in die Volkschule schickt, ist strafbar, wobei Bussen nach Art. 33 VSG ausgespro- 4 chen werden können. Als Volkschule gilt dabei der Kindergarten, die Primarstufe und die Sekundar- stufe I (Art. 1 Abs. 1 VSG). Indem die beschuldigten Personen beim Anzeigeerstatter nachgesehen haben, nachdem dessen Tochter nicht im Kindergarten erschienen war, handelten sie innerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben und gestützt auf eine gesetzliche Grundlage. Eine Genehmigung des Einsat- zes durch die KESB war demgegenüber nicht erforderlich. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ist demnach eindeutig nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Angemessenheit von Polizeieinsätzen zu beurteilen, sondern einzig, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Ein solches ist in casu nicht erkennbar. Aus diesen Grün- den wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs an die Hand ge- nommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutref- fenden Ausführung an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs ist eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Nachstehendes: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch vom Beschwerdeführer nicht beschrieben wurde, inwiefern der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 kraft ihres Amtes in unzulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben sollen. Damit fehlt es an einem objektiven tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 312 StGB («Missbrauch der Amtsgewalt»). Es trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers denn auch nicht zu, dass keine ge- setzliche Grundlage für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bestanden hat. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgeführt (Art. 8 Abs. 2 Bst. a des bernischen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.01]; Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 des bernischen Volksschulgesetzes [VSG; BSG 432.210]). Es wird darauf verzichtet, die gesetzlichen Bestimmungen erneut wortwörtlich aufzuführen. Ergänzend zu erwähnen ist Art. 72 Abs. 1 PolG, welcher die Kantonspolizei ermächtigt, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrneh- mungen Vorermittlungen zu tätigen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VSG) zu erkennen und zu verhindern sind, und Art. 82 Abs. 1 PolG, wonach die Kantonspolizei eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen kann, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 Bst. a PolG) notwendig ist. Hier er- folgte am 7. Januar 2025 offenbar eine Meldung von Rechtsanwältin D.________ (Rechtsvertreterin der Kindsmutter), wonach der Beschwerdeführer seine Tochter nicht wie vereinbart in den Kindergarten geschickt habe (vgl. die Strafanzeige vom 31. Januar 2025 und Notizdetail KESB vom 7. Januar 2025). Zumal es offenbar in der Vergangenheit bereits Schwierigkeiten bei der Übergabe des Kindes gegeben hat (vgl. etwa Notizdetail KESB vom 18. Dezember 2023 und 17. Mai 2024; vgl. auch Notizdetail KESB vom 12. November 2024 [Besuchsrecht nicht wahrgenom- men]), das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern bezüglich des Be- schwerdeführers involviert ist (vgl. Notizdetail KESB vom 17. April 2024, 25. Mai 2024, 10./11./14./19. Juni 2024) und der Beschwerdeführer aufgrund seines als ge- 5 fährlich eingestuften Verhaltens (Aussage: «er werde bei der KESB vorbeikommen und alle umbringen») schon polizeilich festgenommen resp. in Haft versetzt werden musste (vgl. Notizdetail KESB vom 10./11. Juni 2025), handelten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben (insbesondere Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und verhältnismässig, in- dem sie den Beschwerdeführer bei sich zu Hause zur Klärung der Situation aufge- sucht haben, nachdem dessen Tochter nicht im Kindergarten erschienen war. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde einwendet, verfängt nicht. Wie vorstehend dargetan wurde, lag für das Handeln des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor. Eine Genehmigung des Einsatzes durch die KESB oder einer akuten Gefahr bedurfte es hierfür nicht. Aus dem Umstand, dass offenbar der Einsatzbericht nicht sogleich vor Ort erstellt worden sein soll, lassen sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 ableiten. Gleichermassen liegen kei- ne objektiven Anhaltspunkte vor, dass der Einsatz vom 7. Januar 2025 allein darauf abgezielt haben soll, ihm eine Pflichtverletzung (Vertragsstrafe von CHF 10'000.00) zu unterstellen. Dafür, dass der Beschwerdeführer ein Opfer «institutioneller Dis- kriminierung und systematischer Repression» sein soll, liegt keine nachvollziehbare Begründung vor. Welche Beweise des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft unterlassen haben soll zu prüfen, wird von diesem nicht weiter erörtert und ist nicht ersichtlich. Gleichermassen schien bei der vorliegend klaren Ausgangslage – wie auch für das Beschwerdeverfahren – eine persönliche Anhörung des Beschwerde- führers nicht notwendig. Es stand dem Beschwerdeführer frei, seine Ausführungen schriftlich vorzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderweitiger verfassungsmässiger Rechte ist insoweit nicht erkennbar. Soweit der Beschwerde- führer allfällige Schäden resp. Staatshaftungsansprüche geltend machen will, wur- de er von der Staatsanwaltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung (Dis- positiv-Ziff. 4) auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Schliesslich besteht an- gesichts der vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung, von Amtes wegen eine Aufsichtsbehörde zu informieren. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amts- missbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hierge- gen erhobene Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Aus- gang des Verfahrens sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge sei- nes Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldig- ten 1 und der Beschuldigten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt E.________ (per Kurier) Bern, 27. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7