2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Rothen-Keller (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (BM 23 40779 – per Kurier) - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Oberrichterin C.________ (mit den Akten PEN 23 971 – Verfahren SK 25 319)