6 EMRK dar, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses neben Art. 29 Abs. 2 BV angerufen hat. Es ist jedenfalls keine Verletzung dieses oder eines anderen Teilgehalts von Art. 6 EMRK ersichtlich. 3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Damit ist entgegen seiner Forderung auch keine (mündliche) Verhandlung vor dem Regionalgericht mehr durchzuführen.