Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die angefochtene Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen beschäftigt. Das Regionalgericht legt dar, auf welche Tatsachen es sich abstützt, wenn es zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer den Termin selbstverschuldet verpasst habe. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass ihm faktisch die Beweislast auferlegt werde. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das Verfahren mit seinem Nichterscheinen abgeschlossen. Wenn er nun geltend macht, ihn treffe daran kein Verschulden, weist ihm das Gesetz die Pflicht zu, die behauptete Tatsache glaubhaft zu machen.