3.6 Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte, konkret des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Zur Begründung des Beschwerdeführers in der Sache kann auf E. 3.3 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die angefochtene Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen beschäftigt.