Das Gesetz kennt keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern. Vielmehr gilt eine Vorladung, solange sie nicht widerrufen und dieser Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Art. 205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass er den Termin verpasst hat, da der allfällige Wiederherstellungsgrund bereits wieder weggefallen war. 3.6 Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte, konkret des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.