Die Kammer konnte jedoch darauf verzichten, solche bei ihm nachzufordern. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Behauptungen belegen könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer machte nämlich ebenfalls geltend, bereits wieder über eine Arbeitsstelle sowie einen Ausbildungsplatz zu verfügen. Daraus kann geschlossen werden, dass eine psychische Krise – sofern sie denn hinreichend schwer wäre, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wieder überwunden war. Das Gesetz kennt keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern.