Im Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch vom 24. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Leben gerade aus dem Ruder geraten sei, als er die Vorladung erhalten habe, so dass er psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und dabei die Vorladung wahrscheinlich untergegangen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer reichte keine Belege dafür ein, dass «sein Leben aus dem Ruder geraten» ist oder er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Kammer konnte jedoch darauf verzichten, solche bei ihm nachzufordern.