3 und machte geltend, es sei gesetzeswidrig, dass er die Vorladung acht Monate im Voraus und keine Erinnerung erhalten habe. Im Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch vom 24. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Leben gerade aus dem Ruder geraten sei, als er die Vorladung erhalten habe, so dass er psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und dabei die Vorladung wahrscheinlich untergegangen sei.