Es sei vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben. Jedes Verschulden, so geringfügig es sein möge, schliesse die Wiederherstellung aus. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst mit einer psychischen Ausnahmesituation und äusseren Belastungen, die dokumentiert seien. Ihm sei faktisch die Beweislast auferlegt worden, ohne dass das Gericht die von ihm angeführten neuen Tatsachen auch nur ansatzweise gewürdigt habe. 3.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt worden war.