Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich die Säumnis – wie dieser selbst vorbringe – nur auf die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zurückführen lasse, damit ohne Zweifel von ihm selbstverschuldet sei und keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Einen anderen Wiederherstellungsgrund mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Es sei vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben.