Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ihm vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege gehen darüber hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind. Die Beschwerde wurde unter diesem Vorbehalt auch formgerecht erhoben, entsprechend kann darauf eingetreten werden. 3. 3.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt