BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Die angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur ihm vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege gehen darüber hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind.