In Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift wies die Verfahrensleitung die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zurück. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.