Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht vom 5. Juni 2025 (PEN 23 971) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Irreführung der Rechtspflege schuldig, wogegen dieser Einsprache erhob. Als der Beschwerdefüh- rer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. Mai 2025, dass der Strafbefehl in- folge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Am 24. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 (Postaufgabe: 16. Juni 2025) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der Frist, eine mündli- che Verhandlung und die Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Rech- te. In Ermangelung einer eigenhändigen Unterschrift wies die Verfahrensleitung die Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2025 zurück. Innert Frist reichte der Be- schwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Die angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Wiederherstellungs- und Revisionsgesuch. Die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur ihm vorgeworfenen Irreführung der Rechtspflege gehen darüber hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind. Die Beschwerde wurde unter diesem Vorbehalt auch formgerecht erhoben, entsprechend kann darauf eingetreten werden. 3. 3.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhin- derung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt 2 die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO kann eine Partei die Neuansetzung eines versäumten Termins verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an dieser kein Verschulden trifft. Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt mithin voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betrof- fenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, den fraglichen Termin zu wah- ren. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Ge- richt mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rü- gen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 3.2 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich die Säumnis – wie dieser selbst vorbringe – nur auf die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zurückführen lasse, damit ohne Zweifel von ihm selbstver- schuldet sei und keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO darstelle. Es sei nicht ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, den Termin zu wah- ren oder jemanden damit zu betrauen. Einen anderen Wiederherstellungsgrund mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Es sei vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben. Jedes Verschulden, so geringfügig es sein möge, schliesse die Wiederherstellung aus. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst mit einer psychischen Ausnahmesituation und äusseren Belastungen, die dokumentiert sei- en. Ihm sei faktisch die Beweislast auferlegt worden, ohne dass das Gericht die von ihm angeführten neuen Tatsachen auch nur ansatzweise gewürdigt habe. 3.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorladung vom 3. September 2024 dem Beschwerdeführer am 6. September 2024 zugestellt worden war. Am 15. Mai 2025 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung, weshalb das Regio- nalgericht am selben Tag verfügte, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Ein- sprache in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Telefonnotiz vom 28. Mai 2025 rief der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 bei der Kanzlei des Regionalgerichts an 3 und machte geltend, es sei gesetzeswidrig, dass er die Vorladung acht Monate im Voraus und keine Erinnerung erhalten habe. Im Wiederherstellungs- und Revisi- onsgesuch vom 24. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Leben gerade aus dem Ruder geraten sei, als er die Vorladung erhalten habe, so dass er psychologische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen und da- bei die Vorladung wahrscheinlich untergegangen sei. 3.5 Der Beschwerdeführer reichte keine Belege dafür ein, dass «sein Leben aus dem Ruder geraten» ist oder er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Kammer konnte jedoch darauf verzichten, solche bei ihm nachzufordern. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Behauptungen belegen könnte, wäre die Be- schwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer machte nämlich ebenfalls geltend, bereits wieder über eine Arbeitsstelle sowie einen Ausbildungsplatz zu verfügen. Daraus kann geschlossen werden, dass eine psychische Krise – sofern sie denn hinreichend schwer wäre, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits wieder überwunden war. Das Gesetz kennt keine Pflicht, vorgeladene Personen an einen Termin zu erinnern. Vielmehr gilt ei- ne Vorladung, solange sie nicht widerrufen und dieser Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Art. 205 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass er den Termin verpasst hat, da der allfällige Wiederherstel- lungsgrund bereits wieder weggefallen war. 3.6 Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Feststellung der Verletzung verfas- sungsmässiger Verfahrensrechte, konkret des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Zur Begründung des Beschwerdeführers in der Sache kann auf E. 3.3 verwiesen wer- den. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die angefochtene Verfügung hinreichend mit seinen Vorbringen beschäftigt. Das Regionalgericht legt dar, auf welche Tatsachen es sich abstützt, wenn es zum Schluss kommt, dass der Be- schwerdeführer den Termin selbstverschuldet verpasst habe. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer daraus ableiten, dass ihm faktisch die Be- weislast auferlegt werde. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das Verfahren mit seinem Nichterscheinen abgeschlossen. Wenn er nun geltend macht, ihn treffe daran kein Verschulden, weist ihm das Gesetz die Pflicht zu, die behauptete Tatsa- che glaubhaft zu machen. Unklar bleibt, welche Beweise der Beschwerdeführer dem Regionalgericht angeboten haben soll, die dieses nicht abgenommen habe. Weder den Akten noch der Beschwerde lässt sich hierzu etwas entnehmen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Teilgehalt von Art. 6 EMRK er anruft. Das Recht auf Gehör stellt einen Teilgehalt von Art. 6 EMRK dar, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses neben Art. 29 Abs. 2 BV angerufen hat. Es ist jedenfalls keine Verletzung dieses oder eines anderen Teilgehalts von Art. 6 EMRK ersichtlich. 3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Damit ist entgegen seiner Forderung auch keine (mündliche) Ver- handlung vor dem Regionalgericht mehr durchzuführen. 4 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Rothen-Keller (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (BM 23 40779 – per Kurier) - Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Oberrichterin C.________ (mit den Akten PEN 23 971 – Verfahren SK 25 319) Bern, 1. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6