7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. In Ermangelung eines Schriftenwechsels sind ebenfalls keine weiteren Entschädigungen zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: