261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft geltend macht, vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kostenvorschuss aufgrund seiner Ethnie verlangt worden wäre.