6. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft legt nachvollziehbar dar, dass sich der behauptete Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten nicht herauslesen lässt und diese sogar auf das Gegenteil schliessen lassen. Der Beschwerdeführer vermag damit keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Weiter kann der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht darlegen, dass diese Einschätzung umzustossen wäre. Im Gegensatz zu Art. 8 BV statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminierungsverbot.