14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verböten jegliche Diskriminierung. Das E.________(Bundesamt) mache sich erneut aufgrund diskriminierender Aussagen strafbar, wenn es vorbringe, dass die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers aufgrund seines Wohnsitzes in C.________ (Ort) abzuweisen sei.