4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft führe. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verböten jegliche Diskriminierung.