Demnach ist der ausländische Wohnsitz hier einzig massgebend für die Frage des Kostenvorschusses. Zusammengefasst lässt sich der von B.________ dargestellte Sachverhalt aufgrund seiner eingereichten Unterlagen nicht erstellen bzw. sogar widerlegen. Vorliegend liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf deren formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.