2 Gemäss Art. 261bis StGB wird bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den von B.________ eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass sein Schadenersatzgesuch bereits abgewiesen worden wäre. Weiter geht aus den Unterlagen (Dokument des A.________, Referenz/Aktenzeichen: 432.1-673) hervor, dass das E.________ am 26. September 2024 beim A.__