Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. Mai 2025 im Verfahren BM 25 4636 wegen Diskriminierung. Nicht einzutreten ist somit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auf französischem Territorium körperlich misshandelt und anschliessend in Zürich ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert worden sei.