Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit fristgerecht und reichte am 28. Juni 2025 weitere Unterlagen ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.