1. 1.1 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Diskriminierung nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wandte sich B.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. In der Beilage des Schreibens fanden sich u.a. ein Teil eines Entscheids des Generalsekretariats des A.________ sowie die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft. Am 5. Juni 2025 forderte die Verfahrensleitung B.____