0Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 279 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte Mitarbeitende des A.________ (Departement) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 (BM 25 4636) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Diskriminierung nicht an die Hand. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wandte sich B.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. In der Beilage des Schreibens fanden sich u.a. ein Teil eines Ent- scheids des Generalsekretariats des A.________ sowie die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft. Am 5. Juni 2025 forderte die Verfahrensleitung B.________ auf zu erklären, ob er Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft führen möchte und bejahendenfalls eine rechtsgenügliche Begrün- dung nachzuliefern. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 erklärte B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) sinngemäss, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erheben zu wollen und begründete diese. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwalt- schaft die amtlichen Akten BM 25 4636 eingereicht hatte und setzte dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung einer Sicherheit von CHF 1'000.00. Der Be- schwerdeführer leistete die Sicherheit fristgerecht und reichte am 28. Juni 2025 weitere Unterlagen ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- gerecht. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 19. Mai 2025 im Verfahren BM 25 4636 wegen Diskriminie- rung. Nicht einzutreten ist somit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er auf französischem Territorium körperlich misshandelt und anschliessend in Zürich ohne Gerichtsbeschluss inhaftiert worden sei. 3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 warf B.________ dem Generalsekretariat des A.________ (nach- folgend A.________) Diskriminierung (Art. 261bis StGB) vor. Ihm zufolge habe das A.________ dem E.________ (Bundesamt) geschrieben, sein Schadenersatzgesuch sei allein aufgrund seines Wohn- sitzes im Ausland abzuweisen. Demnach werde er aufgrund seiner Herkunft diskriminiert. [Textbaustein zu Art. 310 StPO] 2 Gemäss Art. 261bis StGB wird bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemein- heit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus den von B.________ eingereichten Unterlagen nicht ersicht- lich ist, dass sein Schadenersatzgesuch bereits abgewiesen worden wäre. Weiter geht aus den Unter- lagen (Dokument des A.________, Referenz/Aktenzeichen: 432.1-673) hervor, dass das E.________ am 26. September 2024 beim A.________ eine Stellungnahme eingereicht hat mit dem Antrag, das Schadenersatzgesuch abzuweisen - nicht umgekehrt wie von B.________ behauptet. Im selben Do- kument steht zudem, dass von Parteien mit Wohnsitz im Ausland ein Kostenvorschuss verlangt wer- den kann und dass es sich vor diesem Hintergrund rechtfertigt, von B.________ zunächst (d.h. vor ei- nem Entscheid über sein Schadenersatzgesuch) einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlan- gen. Demnach ist der ausländische Wohnsitz hier einzig massgebend für die Frage des Kostenvor- schusses. Zusammengefasst lässt sich der von B.________ dargestellte Sachverhalt aufgrund seiner einge- reichten Unterlagen nicht erstellen bzw. sogar widerlegen. Vorliegend liegen keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vor. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf deren formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgese- henen Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Diskriminie- rung aufgrund des Wohnsitzes zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft führe. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verböten jegliche Diskriminierung. Das E.________(Bundesamt) mache sich erneut aufgrund diskriminierender Aussagen strafbar, wenn es vorbringe, dass die Schadenersatzforderung des Beschwerde- führers aufgrund seines Wohnsitzes in C.________ (Ort) abzuweisen sei. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 3 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Gemäss Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Diskriminierung und Aufrufes zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver- leumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öf- fentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise ei- ne Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verweigert. Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nationen und Na- tionalitäten werden als solche, d. h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 f. zu Art. 261bis StGB). 6. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtens. Die Staatsan- waltschaft legt nachvollziehbar dar, dass sich der behauptete Sachverhalt aus den eingereichten Dokumenten nicht herauslesen lässt und diese sogar auf das Gegen- teil schliessen lassen. Der Beschwerdeführer vermag damit keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Weiter kann der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht darlegen, dass diese Einschätzung umzustossen wäre. Im Gegensatz zu Art. 8 BV statuiert Art. 261bis StGB kein allgemeines Diskriminie- rungsverbot. Strafbewehrt sind gemäss dem klaren Wortlaut nur Diskriminierungen aufgrund der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Wenn der Be- schwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes, der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgerschaft geltend macht, vermag dies keine strafrechtlichen Konsequenzen zu zeitigen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kostenvorschuss aufgrund seiner Ethnie verlangt worden wäre. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. In Er- mangelung eines Schriftenwechsels sind ebenfalls keine weiteren Entschädigun- gen zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5