Darauf kann verwiesen werden (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit statt vieler auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 29 vom 15. Februar 2025 E. 4.2; BK 23 488 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2, BK 23 268 vom 14. Juli 2023 E. 4, BK 23 197 vom 5. Juni 2023 E. 4.2 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe querulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Nach dem Gesagten erliess die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.