Weitere (konkrete) Gründe, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. zur beschränkten Prozessunfähigkeit statt vieler auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 29 vom 15. Februar 2025 E. 4.2;