wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmündigung und der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist.