Insoweit ist ein weiteres Mal auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2 zu verweisen (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 197 vom 5. Juni 2023 E. 4.2, BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3 und BK 19 149 vom 10. April 2019 E. 6): Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert,