In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von D.________ eingereichten Anzeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftat bestände erfüllen. 7. Aus diesen Gründen wird die Nichtanhandnahme bezüglich der hier aufgeführten Strafanzeigen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt.