StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.2 Die angefochtenen Verfügung wird durch die Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: 1. Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von D.