Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 276 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen vorsätzlicher Rechtsverweigerung, Ver- stösse gegen Grundsätze der Rechtsprechung, Verstösse gegen unsere Rechtsordnung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 3. März 2025 (BA 24 2480- 2482) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. März 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Beson- dere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeige vom 29. September 2024 gegen A.________ (BA 24 2480), gegen B.________ (BA 24 2481) und C.________ (BA 24 2482; [zusammen nachfolgend: die Beschuldigten]) initiierte Strafverfahren we- gen «vorsätzliche[r] Rechtsverweigerung, Verstösse gg. Grund-sätze der Rechtspre- chung, Verstösse gg. unsere Rechtsordnung, Verstösse gg. mein rechtliches Gehör in Form von Missachtung meiner Grundrechte, der unentgeltlichen Prozessführung gem. Gesetz zuletzt begangen mit BG Urteil vom 14. August 2024», angeblich be- gangen am 14. August 2024 in Lausanne, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann offengelassen werden, zumal die Be- schwerde offensichtlich unbegründet ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 3.2 Die angefochtenen Verfügung wird durch die Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: 1. Vorliegend steht angesichts einer grossen Flut von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen diverse Justizangehörige, Behörden und Ämter die Überprüfung der Prozessfähigkeit von D.________ in Frage. Ist seine Prozessunfähigkeit erstellt, müssen seine Anzeigen nicht beachtet werden. Seine Prozessunfähigkeit stellt dann ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO dar. 2. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff. ZGB geordneten Hand- lungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit 2 der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen ab- norme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz allerdings nicht. Wird ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschrei- ben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Rich- ter. 3. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben er- wähnten Sinn bezeichnet werden muss, kann ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters ab- gesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychi- schen Störung gewürdigt werden können. 4. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 la 236 E. 2b, BGE 98 la 324 E. 3). 5. Im vorliegenden Fall ist gerichtsnotorisch, dass sich die Berner Behörden seit Jahren ständig mit Strafanzeigen von D.________ befassen müssen. Gegen die entsprechenden Verfügungen legt er trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und / oder Rechtsbehelfe ein und zeigt die an den Verfahren beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich straf- baren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinne entschieden wird. Die Eingaben von D.________ zeichnen sich durch stereotypische Vorwürfe und Begehren aus, die so oder so ähnlich schon in zahlreichen Eingaben vorgebracht wurden. Er ist in einem Teufelskreis gefangen: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeugung bestärkt fühlt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter hätten sich gegen ihn verschworen. Wird die hohe Zahl aussichtsloser Verfahren, welche D.________ in immer den gleichen Sachen bei kantonalen und eidgenössischen Behörden veran- lasst hatte, in Betracht gezogen, ist auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten ausgeprägten Querulanz auszugehen. D.________ fehlt damit grundsätzlich die erfor- derliche Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist. 6. In Bezug auf die hier konkret in Frage stehenden Vorwürfe ergibt die Prüfung der von D.________ eingereichten Anzeigen, dass diese dem bekannten querulatorischen Muster entsprechen und die von ihm vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftat bestände erfüllen. 7. Aus diesen Gründen wird die Nichtanhandnahme bezüglich der hier aufgeführten Strafanzeigen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf ein Gutachten aus dem Jahr 2011 (wohl gemeint: das gerichtsnotorische Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes der Medizinischen Fakultät der Universität Bern vom 26. Oktober 2011) vor, 3 die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er prozessunfähig sei, sei wiederlegt. Insoweit ist ein weiteres Mal auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 147 vom 13. September 2012 E. 3.2 zu verweisen (vgl. dazu auch bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 197 vom 5. Juni 2023 E. 4.2, BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3 und BK 19 149 vom 10. April 2019 E. 6): Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Entscheid des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2012, mit welchem der Antrag auf Entmündigung des Be- schwerdeführers abgewiesen wurde, an der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nichts ändert, wie dies bereits im Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Juli 2012 (BK 12 168 E. 3.2) festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer verkennt zum wiederholten Mal, dass die Voraussetzungen der Entmün- digung und der Prozessfähigkeit nicht identisch sind und dass allein der Umstand, dass der Antrag auf Entmündigung mit Urteil vom 5. Januar 2012 abgewiesen wurde, nicht bedeutet, dass er zwangsläufig in jedem Fall prozessfähig ist. So hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass der blosse Hinweis auf das dem Urteil vom 5. Januar 2012 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Verneinung der Prozessfähigkeit rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3). Weitere (konkrete) Gründe, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde in der angefochtenen Verfügung aus- führlich und zutreffend begründet, wieso von einer Prozessunfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Darauf kann verwiesen werden (vgl. zur be- schränkten Prozessunfähigkeit statt vieler auch bereits die Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 29 vom 15. Februar 2025 E. 4.2; BK 23 488 vom 6. Dezember 2023 E. 4.2, BK 23 268 vom 14. Juli 2023 E. 4, BK 23 197 vom 5. Juni 2023 E. 4.2 und BK 22 375 vom 28. September 2022 E. 5.3, welchen dasselbe que- rulatorische Muster des Beschwerdeführers zugrunde lag). Nach dem Gesagten er- liess die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Durchführung eines Schriften- wechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5