Zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und von der Kammer ohne weiteres verstanden werden konnte, wurde vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung (Einreichung der Beschwerde in einer Verfahrenssprache) zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er allfällige weitere Eingaben auf Französisch oder Deutsch einzureichen hat, ansonsten diese unbeachtet bleiben.