6. Bezüglich der Verfahrenssprache ist festzuhalten, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden bestimmen. Eingaben vor Obergericht können wahlweise in Deutsch oder Französisch eingereicht werden (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte in englischer Sprache. Zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und von der Kammer ohne weiteres verstanden werden konnte, wurde vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet, die Eingabe gestützt auf Art.