Eine angebliche Fehlerhaftigkeit eines Entscheides begründet nicht ohne Weiteres einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den abschlägigen Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden erklärt, handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine asylrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jener Verfahren oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) begangen worden sind.