Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Auch in dieser werden keine zureichenden konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der unbekannten Mitarbeiter des SEM dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C.________ (versendet am 13. Juni 2024) verweist und sich mit den Erwägungen 4.1-4.3 des Entscheides nicht einverstanden erklärt, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Eine angebliche Fehlerhaftigkeit eines Entscheides begründet nicht ohne Weiteres einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung.