Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Angebliche Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu rügen, welche der Beschwerdeführer offensichtlich auch ergriffen hat (vgl. den teilweise bei den Akten liegenden, abschlägigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C.________, versendet am 13. Juni 2024). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern.