Allein der Umstand, dass die betroffene Person mit einem abschlägigen Entscheid der Asylbehörde nicht einverstanden ist, vermag nicht ohne Weiteres einen Verdacht auf eine strafbare Handlung der entsprechenden Mitarbeiter zu begründen, zumal vorliegend denn auch keine Hinweise auf allfällige besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel vorliegen resp. nachvollziehbar geltend gemacht wurden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen.