Mitarbeiter des SEM erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargetan, inwiefern die angezeigten Personen eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB unrichtig beurkundet haben sollen. Er hat erst gar kein angeblich gefälschtes Dokument der angezeigten Personen eingereicht. Was den von der Schaffhauser Polizei beim SEM eingeholten Nichteintretensentscheid des SEM vom 31. Mai 2024 anbelangt, teilt die Beschwerdekammer die Auffassung der Schaffhauser Polizei (vgl. S. 2 des Berichts vom 11. Januar 2025), dass insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Falschbeurkundung vorliegen.