Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2024 gemachten Ausführungen anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Schaffhauser Polizei ist nicht ersichtlich, inwiefern die unbekannten Mitarbeiter des SEM einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise auszuführen, dass unbekannte Mitarbeiter des SEM Lügen über ihn verbreiteten und gefälschte Dokumente veröffentlichten, ohne mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Straftatbestand der Urkundenfälschung oder ein anderer Straftatbestand durch die unbekannten