Insgesamt fehlt es somit an einem hinreichenden Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Strafjustiz, Entscheide von anderen Behörden auf deren formelle und materielle Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.