3. 3.1 Der Beschwerdeführer erstattete am 19. Dezember 2024 beim Anzeigeschalter der Schaffhauser Polizei Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeiter des SEM wegen (sinngemäss) Urkundenfälschung etc. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des SEM vom 31. Mai 2024 eingereicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde am 13. Juni 2024 abgelehnt. Mit diesem Entscheid sei er nicht einverstanden.